Der betrieblichen Datenschutzbeauftragten wird auf der Grundlage seiner beruflichen Qualifikation und insbesondere des Fachwissens benannt, das er auf dem Gebiet des Datenschutzrechts und der Datenschutzpraxis besitzt (Art. 37 Abs. 5 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)). Er muss auf dieser Grundlage seine Aufgaben nach Art. 39 DS-GVO erfüllen können. Einige Personengruppen sind wegen Interessenkollisionen vom Amt des Datenschutzbeauftragten ohnehin ausgeschlossen (Art. 38 Abs. 6 DS-GVO). Dazu zählen z.B. die Inhaber, die Mitglieder der Geschäftsführung, die Abteilungsleiter der Personal-, Maketing- und IT-Abteilungen und Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, die diese Tätigkeit für Ihr Unternehmen ausüben. Diese Personengruppen müssten Ihre Arbeit selbst kontrollieren.
Ich biete Ihnen als zertifizierter externer Datenschutzbeauftragter hiermit eine Alternative an. Durch meine Zertifizierung und die ständige Weiterbildung garantiere ich Ihnen das nötige Fachwissen. Dies erspart Ihnen die teure und zeitintensive Aus- und Weiterbildung einer internen Fachkraft. Zudem genießt eine interne Fachkraft einen erweiterten Kündigungsschutz (§ 38 Abs. 2 in verbindung mit § 6 Abs. 4 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)) ihres Arbeitsverhältnisses.
Meine Leistungen umfassen:
Darüber hinaus arbeite ich gerne mit Ihrer IT-Abteilung zusammen, um die nötigen technischen Maßnahmen zur Datensicherheit zu erarbeiten.
Ich beraten Sie gerne zu meinen Leistungen. Auch wenn Sie keinen Datenschutzbeauftragten benötigen berate ich Sie gerne zum Thema Datenschutz und helfe Ihnen bei der Umsetzung der für Sie relevanten Anforderungen.
Zweck der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist es, den einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird. Um dies zu gewährleisten, führen DS-GVO und BDSG verschiedene Vorschriften ein, die praktisch jeder Unternehmer in Deutschland umzusetzen hat.
Selbst wenn Sie keinen betrieblichen Datenschutzbeauftragten bestellen müssen, sind Sie nicht von den Vorschriften und Bußgeldern, die den Aufsichtsbehörden verhängt werden können, befreit. Sie als Inhaber oder Geschäftsführer sind dann für die Einhaltung und Umsetzung der DS-GVO und des BDSG verantwortlich.
Es drohen Bußgelder je nach Ordnungswidrigkeit oder Straftat von bis zu € 20.000.000 oder im Fall eines Unternehmens von bis zu 4 % seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs (Art. 83 Abs. 5 DS-GVO, § 41, § 43 BDSG).
Für die Bestellung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten gibt es verschiedene Vorschriften. Aus § 38 des BDSG ergibt sich, dass Sie einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten zu bestellen haben, wenn in der Regel mindestens 20 Personen in Ihrem Unternehmen mit der automatisierten Datenverarbeitung beschäftigt sind. Zur Anzahl der Personen zählen u.a. alle Angestellten (Voll- und Teilzeit), Auszubildenden, Aushilfen und auch freie Mitarbeiter und Geschäftsführer. Automatisierte Datenverarbeitung beginnt schon beim Versand von E-Mails, bei Kartenzahlungen an der Kasse und natürlich bei der ganz normalen Buchhaltung. Praktisch jede Person, die regelmäßig mit einem Computer in Kontakt kommt, ist betroffen.
Bestimmte Unternehmenstätigkeiten erfordern zudem die Bestellung eines Datenschutzbeauftragen unabhängig von der Anzahl der Mitarbeiter.
Die Datenschutz-Folgeabschätzung (DSFA) nach Art. 35 DS-GVO: Birgt die Verabeitung personenbezogener Daten voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen, ist vorab eine Abschätzung der Folgen vorzunehmen. Neben den in Art. 35 Abs. 5 genannten Fällen gibt es von den Aufsichtbehörden eine Liste mit Verarbeitungen, bei denen vorab zwingend eine DSFA durchzuführen ist. Ein Beispiel hierfür ist die Videoüberwachung zum berechtigten Schutz vor Diebstahl oder Vandalismus.
Ich helfe Ihnen, die gesetzlichen Vorgaben umzusetzen und teure Bußgelder zu vermeiden.